Das System der Zollkontrollen während aller Tätigkeiten, die bei der Zollabfertigung durchgeführt werden, ist ziemlich komplex und zielt darauf ab, alle von der geltenden italienischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Zollformalitäten zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Kontrollphasen für den Warentransport eingerichtet, sowohl an der Eingangs- als auch an der Ausgangszollstelle, aber auch aus der „Ferne“ durch Prüfung der durchgeführten Vorgänge.

Die Kontrollen während der Zollverfahren waren in den letzten Jahren Gegenstand eines Integrationsprozesses mit den gemeinschaftlichen Richtlinien, Richtlinien die zum jetzigen Zeitpunkt ein ziemlich standardisiertes System des Handelsverkehrs insbesondere im Bereich der EU ermöglichen. Das System der Zollkontrollen in Italien stützt sich auf drei wesentliche Säulen:

  1. Physische Kontrollen
  2. Konformitätskontrollen
  3. Fernkontrollen

Jede dieser „Kontrolllinien“ trägt zur Gewährleistung eines gewissen Sicherheitsniveaus bei, da sie in den verschiedenen Phasen des Warentransports eine ziemlich wahrheitsgetreue Risikoanalyse bezüglich der unzulässigen Vorgänge ermöglichen. Die Integration all dieser Kontrollarten untereinander erhöht das allgemeine System der „Bestätigung“ und ermöglicht eine umfassende Prüfung der erforderlichen Feststellungen, die sich auch in beträchtlichen Einnahmen in Milliardenhöhe für den Staat auswirken.

Innerhalb dieser tragenden Gesetzesstruktur der Gemeinschaftskontrollen hat Italien Bestimmungen eingeführt, die zur Vereinheitlichung der Verfahren von Seiten der Beamten und der Polizei in den verschiedenen Zollämtern sowohl bei Land- und Seegrenzen führen. Die im Laufe der Zeit herausgegebenen Rundschreiben werden in den Büros der Zollagenturen angewandt und klären somit Auslegungsfragen in Bezug auf die in besonderen Fällen anzuwendenden Verfahren, sei es bei Einfuhren oder Ausfuhren. Die Unterscheidung zwischen Ein- und Ausfuhr ist einer der wesentlichen Aspekte, der zu beachten ist.

Im Fall von Warenausfuhr müssen die Zollämter vor allem prüfen, dass die „ausgehende“ Ware keinen bestimmten Auflagen unterliegt (z. B. Kunstwerke oder Tiere mit Naturschutzauflagen). Die Kontrolle wird in den meisten Fällen sowohl physisch als auch die Konformität betreffend sein und führt zur Ausstellung der vorgeschriebenen Genehmigung, des sogenannten „Zollbegleitscheins“.

Bei der Wareneinfuhr (Warentransport ins Inland) wird der Zoll tätig, um die Zollabgaben zu erheben. Es handelt sich hierbei vielleicht um die heikelste Phase des Kontrollverfahrens, da der Zollbeamte die Ware erfassen und die Herkunft aus dem Ursprungsland feststellen muss. Nachdem diese grundlegenden Daten festgestellt wurden, wird mit einer einfachen mathematischen Berechnung (bei der auch der statistische Wert der Einfuhrware berücksichtigt wird) die Zollabgabe ermittelt und daraus erfolgt dann die Berechnung der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Normalerweise bildet die vom Spediteur vorgelegte Zollanmeldung, die der Lkw-Fahrer bei sich hat, die Grundlage aller Berechnungen. Oft wird in diesem Fall eine physische Stichprobenkontrolle durchgeführt und häufig eine nachfolgende Kontrolle zur Prüfung der Exaktheit der auf der vorgelegten Anmeldung angeführten Daten. Werden falsche Angaben gemacht, kommen die vorgeschriebenen Geldbussen zur Anwendung.

Neben diesen beiden angeführten Fällen, die die klassische Art des Warentransports darstellen, gibt es zwei weitere Ausnahmefälle. Jener der Durchfuhr von Waren und jener der vorübergehenden Einfuhr (ein Verfahren, das vor allem bei Reparaturen der Ware angewandt wird). In diesen beiden Fällen zielen die Zollkontrollen darauf ab festzustellen, dass keine betrügerischen Aktivitäten vorliegen, um die geforderten Zollabgaben zu hinterziehen.

Zollkontrollen werden regelmässig durchgeführt und im Laufe der Jahre wurde eine Mindestschwelle bei der Durchführung erreicht. So müssen zum Beispiel physische Kontrollen mit einer tatsächlichen Überprüfung mit Beschauung der Ware von Seiten der Zollbeamten mindestens 10 Prozent aller in der Buchführung angegebenen Waren betragen. Die genaue Einhaltung dieser Mindestschwelle wird von der Verpflichtung der Erstellung eines schriftlichen Protokolls der durchgeführten Operationen innerhalb der zuständigen Ämter untermauert. Dieser Prozentsatz muss auch für Kontrollen der Zollverschlüsse garantiert werden, verpflichtende Verschlüsse im Fall von Durchfuhr auf nationalem Gebiet oder bei vorübergehenden Ausfuhren.

Ebenso ist die Tatsache hervorzuheben, dass die Warenkontrolle am Zoll in den letzten Jahren von den Bestimmungen der Europäischen Union beeinflusst wurde, die den freien Warenverkehr innerhalb ihrer Grenzen erlaubt. Viele Produkte gelangen über Länder in die Europäische Union, die über keine effizienten Kontrollsysteme verfügen und erst in der Folge innerhalb der Grenzen der einzelnen Nationalstaaten befördert werden, und in diesem Fall nur in den Genuss der Amtshilfe des Zolls kommen. In diesem Fall setzt die EU-Zollabfertigung, die in anderen Ländern durchgeführt wurde, nicht die Gültigkeit einer Kontrolle ausser Kraft, die grundlegend ist, und alle Waren betrifft, die sich in unserem nationalen Gebiet bewegen. Aus diesem Grund zielen die Kontrollen vor allem auf die Aufdeckung betrügerischer Systeme unehrlicher Importeure ab.

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